Kein Ende in Sicht?

Langfristige Zahlungsverpflichtungen aus dem Reichsdeputationshauptschluss 

Die laufenden Entschädigungs- bzw. Ausgleichszahlungen der deutschen Bundesländer an die Kirchen in Deutschland für frühere Gebiets- und Vermögensverluste – die sogenannten „Staatsleistungen“ – beruhen historisch auf der Säkularisation und den Mediatisierungen Anfang des 19. Jahrhunderts (insbesondere durch den Reichsdeputationshauptschluss 1803/1806), wonach kirchliches Eigentum enteignet wurde und weltliche Herrscher rechtsnachfolgend Lebensunterhalts- und Ausgleichszahlungen übernahmen.  

Vertragsrechtliche Grundlage der laufenden Zahlungen

Die laufenden Zahlungen der Bundesländer an die evangelische und katholische Kirche werden nicht durch einen einzigen zentralen Vertrag geregelt, sondern durch eine Vielzahl von Staatskirchenverträgen und Konkordaten zwischen den jeweiligen Bundesländern und den Kirchen.  

Die wichtigsten Vertragsformen sind:

Staatskirchenverträge – Verträge zwischen einem Bundesland und evangelischen Landeskirchen, in denen u. a. die Höhe und Modalitäten der Staatsleistungen geregelt werden.  

Konkordate – spezielle Staatskirchenverträge zwischen einem Bundesland (oder dem Staat) und der römisch-katholischen Kirche (Heiliger Stuhl). Konkordate unterliegen dem Völkerrecht und regeln neben Staatsleistungen oft auch weitere Fragen der Zusammenarbeit.  

Beispiele klassischer Kirchenverträge bzw. Konkordate (nur zur Illustration des Typs, nicht abschließend):

Preußenkonkordat (14. Juni 1929) – Vertrag zwischen dem Freistaat Preußen und dem Heiligen Stuhl.  

Viele einzelne Staatskirchenverträge der Bundesländer mit evangelischen Landeskirchen (z. B. Loccumer Vertrag, Wittenberger Vertrag u. v. a.) – jeweils eigene Abkommen auf Landesebene.  

Diese Verträge legen fest, wie hoch die jeweiligen Zahlungen („Staatsleistungen“ bzw. Dotationen) sind und wie sie sich ändern, und bilden damit den aktuellen rechtlichen Rahmen für die Zahlungen.  

Verfassungsrechtlicher Kontext

Die Weimarer Reichsverfassung (1919) sowie später das Grundgesetz (Art. 140 i. V. m. Art. 138 WRV) enthalten einen Verfassungsauftrag zur Ablösung dieser Staatsleistungen, der bis heute nicht vollständig umgesetzt worden ist.  

Die eigentliche Grundlage der deutschen Staatsleistungen, der zentrale Ursprung:

Reichsdeputationshauptschluss (RDHS) von 1803

Er ist DER Schlüsselmoment für Deutschland.

• Säkularisation fast aller geistlichen Territorien

• Enteignung von:

• Bistümern

• Klöstern

• Stiften

• Als Ausgleich:

• Übernahme dauerhafter Zahlungsverpflichtungen

• Versorgung von Bischöfen, Domkapiteln, Geistlichen

Diese Verpflichtungen gingen auf die Rechtsnachfolger der damaligen Fürsten über

also letztlich auf die heutigen Bundesländer

Die konkreten Verträge, die uns heute zahlen lassen

Die heutigen jährlichen Zahlungen beruhen nicht auf dem RDHS direkt, sondern auf späteren Konkretisierungen:

A) Konkordate (katholisch)

Völkerrechtliche Verträge mit dem Heiligen Stuhl, z. B.:

• Preußenkonkordat (1929)

• Bayerisches Konkordat (1924)

• Badisches Konkordat (1932)

• Reichskonkordat (1933) (indirekt relevant)

Darin stehen oft:

• Dotationen

• Bischofsgehälter

• Staatsleistungen als feste Verpflichtung

B) Staatskirchenverträge (evangelisch)

Zwischen Ländern und Landeskirchen, z. B.:

• Loccumer Vertrag (Niedersachsen, 1955)

• Wittenberger Vertrag (Sachsen-Anhalt)

• Verträge in Hessen, NRW, Baden-Württemberg usw.

Sie setzen die alten Entschädigungsansprüche neu fest und schreiben sie fort.

Konkretes Beispiel: das Bundesland Baden-Württemberg (wer zahlt wie viel und „Was würde ein fairer Schlussstrich kosten?“).

Baden-Württemberg gehört zu den größten Zahlern bei den Staatsleistungen.

1) Größenordnung (gerundet):

• ca. 130–140 Mio. € pro Jahr

• davon etwa:

• ~⅔ katholische Kirche

• ~⅓ evangelische Landeskirchen

Das sind reine Staatsleistungen (historische Entschädigungen), darin nicht enthalten:

• Kirchensteuer

• Religionsunterricht

• Caritas/Diakonie-Zuschüsse

2) Verfassungsrechtlicher Maßstab für die Ablösung

Art. 140 GG i. V. m. Art. 138 WRV:

Die Staatsleistungen sind abzulösen.

Die Verfassung sagt nicht, wie – deshalb rechnet man seit Jahrzehnten mit Multiplikatoren.

Übliche Modelle (Politik & Wissenschaft):

• 18-fach der Jahresleistung (konservativ)

• 20-fach (häufig genannt)

• 25-fach (kirchenfreundlich)

3) Die Rechnung

Wir nehmen als Mittelwert:

135 Mio. € / Jahr

Variante A: 18-fach

135 Mio. € × 18

2,43 Mrd. €

Variante B: 20-fach

135 Mio. € × 20

2,70 Mrd. €

Variante C: 25-fach

135 Mio. € × 25

3,38 Mrd. €

Ergebnis:

Eine realistische Ablösesumme für Baden-Württemberg läge zwischen 2,4 und 3,4 Milliarden Euro.

4) Der politische Knackpunkt

Warum passiert das nicht?

Aus Sicht des Landes:

• Einmalzahlung sprengt Haushaltslogik

• Schuldenbremse

• Kein Bundesrahmengesetz → Rechtsunsicherheit

Aus Sicht der Kirchen:

• Heute: sichere, inflationsangepasste Einnahmen

• Ablösung = Kapitalmarktrisiko

• Je später, desto höher die Summe

Paradox:

Je länger man wartet, desto teurer wird es.

5) Der Realvergleich (was wäre „fair“?)

Rechnet man nüchtern:

• Zahlungen laufen seit über 200 Jahren

• Die ursprünglichen Enteignungswerte sind längst überkompensiert

• Ökonomisch ist das heute keine Entschädigung mehr, sondern eine historisch verstetigte Rente

Darum fordern viele Jurist:innen:

• Ablösung eher im Bereich 10–15-fach

• oder: gedeckelte Bundeslösung für alle Länder

6) Kurzfazit

• Baden-Württemberg zahlt jährlich ~135 Mio. €

• Ablösung heute würde kosten:

• 2,4–3,4 Mrd. €

• Verfassungsauftrag existiert seit 1919

• Politisch vertagt seit über 100 Jahren

Was ein durchschnittlicher Steuerzahler in BW dafür zahlt,

• welche konkreten badischen & württembergischen Enteignungen dahinterstehen,

• wie ein realistischer Stufenplan zur Ablösung aussehen könnte, ohne Haushaltsschock.

Was zahlt der einzelne Steuerzahler in Baden-Württemberg?

Ausgangsdaten (gerundet, realistisch):

• Staatsleistungen BW: ≈ 135 Mio. € / Jahr

• Einwohner BW: ≈ 11,3 Mio

• Steuerpflichtige (ESt): ≈ 6,2 Mio

Pro Kopf (alle Einwohner):

135 Mio ÷ 11,3 Mio

 ≈ 12 € pro Jahr

Pro Steuerzahler:

135 Mio ÷ 6,2 Mio

≈ 22 € pro Jahr

Klingt wenig – aber:

• lebenslang

• automatisch steigend

• ohne Zweckbindung

• auch für Konfessionslose & Atheisten

Bei 40 Erwerbsjahren:

~900 € pro Steuerzahler, inflationsbereinigt eher mehr.

Welche konkreten Enteignungen stecken dahinter? (Baden & Württemberg)

Jetzt wird’s historisch – und interessant.

A) Großherzogtum Baden

Enteignet (1803–1806):

• Hochstift Konstanz

• Hochstift Basel (rechtsrheinische Gebiete)

• Dutzende:

• Klöster (Salem, St. Blasien, Reichenau, Lichtenthal …)

• Stifte & Ordenshäuser

• Riesige:

• Waldflächen

• Weinberge

• Grundherrschaften

• Zehntrechte

Besonders Salem & St. Blasien:

• wirtschaftlich extrem produktiv

• frühe „Industriebetriebe“ (Landwirtschaft + Handwerk)

Baden wurde sprunghaft reich durch Kirchengut.

B) Herzogtum / Königreich Württemberg

Enteignet:

• Alle katholischen Klöster

• Zahlreiche Stifte

• Bistumsvermögen (indirekt)

Württemberg war protestantisch:

• Klöster wurden staatliche Domänen

• Einnahmen flossen direkt in:

• Militär

• Verwaltung

• Infrastruktur

Württemberg nutzte Kirchengut besonders konsequent zur Staatsfinanzierung.

Der Knackpunkt

Die Zahlungen heute:

• sind nicht wertgebunden

• stehen in keinem Verhältnis mehr zu realen Verlusten

• berücksichtigen keine Amortisation

Ökonomisch:

Die Enteignung ist mehrfach zurückgezahlt worden.

Wie könnte eine realistische Ablösung aussehen? (ohne Haushaltsschock)

Hier ein konservativer, politisch machbarer Dreistufenplan.

Stufe 1: Einfrieren (sofort)

• Nominalbetrag festschreiben

• keine Dynamisierung mehr

• Inflationsanpassung stoppen

Spart BW über 20 Jahre ≈ 600–800 Mio €

Stufe 2: Teilablösung (10–12-fach)

Statt 20–25-fach:

• 135 Mio × 12

1,62 Mrd €

Finanzierung:

• 30-jährige Landesanleihe

• Zinslast < heutige jährliche Zahlungen

Effekt:

• Kirchen bekommen Planungssicherheit

• Land spart langfristig Geld

Stufe 3: Zweckbindung (Übergang)

Ein Teil der Ablöse:

• zweckgebunden für:

• Denkmalpflege

• soziale Einrichtungen

• kirchliche Gebäude im öffentlichen Interesse

Politisch vermittelbar

Juristisch sauber

Gesellschaftlich akzeptabel

Gesamtbewertung

Rechtlich:

• Ablösung ist Verfassungsauftrag seit 1919

Ökonomisch:

• Status quo ist irrational teuer

Historisch:

• Entschädigung längst übererfüllt

Politisch:

• Problem ist nicht Machbarkeit, sondern Bequemlichkeit

Mini-Fazit in einem Satz:

Baden-Württemberg zahlt heute eine historische Rente, deren ursprünglicher Zweck längst erfüllt ist – und je länger man wartet, desto teurer wird der Ausstieg.

Erstellt mit Unterstützung von ChatGPT